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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Maschinen- und Industriebau Feld GmbH
  • 1 Geltung der Bedingungen
 
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (= AN) erfolgen     ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AN und dem Auftraggeber (= AG) zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
 
  • 2 Angebot und Vertragsschluss
 
(1) Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des AN.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
 
  • 3 Preise
 
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der AN an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des AN genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.
 
  • 4 Liefer- und Leistungszeit
 
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des AN oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der AN von seiner Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der AN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des AN.
(5) Der AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den AG nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus.
(7) Kommt der AG in Annahmeverzug, so ist der AN berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den AG über.
 
  • 5 Gefahrübergang
 
Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
 
  • 6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängel
 
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die    Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des AN nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der AG eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der AG muss der Kundendienstleitung des AN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem AN unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des AG, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der AN nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
                       a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den AN geschickt wird;
                       b) der AG das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des AN zum AG geschickt   wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der AG verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der AN diesem Verlagen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des AN zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den AN stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar.
 
  • 7 Eigentumsvorbehalt
 
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem AN aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden dem AN die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des AN. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den AN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des AN durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den AN übergeht. Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum des AN unentgeltlich. Ware, an der dem AN (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den AN ab. Der AN ermächtigt ihn widerruflich, die an den AN abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der AG auf das Eigentum des AN hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der AN seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AG.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 
  • 8 Zahlung
 
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des AN 60 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der AN ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des AG Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den AG über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der AN berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der AG in Verzug, so ist der AN berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der AG eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den AN ist zulässig.
(4) Wenn dem AN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem AN andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, so ist der AN berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der AN ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
 
  • 9 Konstruktionsänderungen
 
Der AN behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen selbst vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
 
  • 10 Patente
 
(1)  Der AN wird den AG und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken             oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom AG. Die Freistellungsverpflichtung des AN ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem AN die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des AN ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2)  Der AN hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a)    die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft, oder
b)   dem AG einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
 
  • 11 Geheimhaltung
 
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem AN im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als vertraulich.
 
  • 12 Haftung
 
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom AN garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den AG gegen solche Schäden abzusichern.
(1) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen  arglistigen Verhaltens des AN entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer,  Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
 
  • 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
 
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Beckum ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 

Kontakt zu FELD

Maschinen- und Industriebau FELD GmbH

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